Wir bieten Tuningboxen mit Teilegutachten an, Rest nur Motorsport

AW SPEED – Zulässigkeit & Eintragung (STVO) Wir erläutern, was im Straßenverkehr erlaubt ist und wie die Eintragung nach §19/§21 StVZO funktioniert.

Für Tuning, Fahrwerke und Nachrüstung prüfen wir die Machbarkeit, anhand ihrer Fahrzeugdaten.

Wichtiger Hinweis für Kunden Wir sind kein Werkstatt. Wir informieren transparent über Zulässigkeit, mögliche Grenzen und notwendige Schritte. Bei sicherheitsrelevanten oder prüfungspflichtigen Änderungen empfehlen wir ggf. zusätzliche Begleitung durch geeignete Fachbetriebe oder Prüfstellen.

Zulässigkeit nach StVZO (StVZO – Abschnitt, Paragraphen-Hinweis)

  • Grundsätzlich zulässige Maßnahmen: Viele Modifikationen sind zulassungsfähig, sofern eine Abnahme erfolgt. Wir prüfen die Eintragung nach §19 Abs. 3 StVZO bzw. §21 StVZO .
  • Nicht zulässig sind z.b Beispiele wiePopcorn, Vmax-Aufhebung, DPF/OPF/AGR/AdBlue-Off Steuergeräte. Wir weisen Sie darauf hin. Die Betriebserlaubnis erlischt. NUR EXPORT

Ablauf einer Eintragung nach §19 Abs. 3 / §21 StVZO

  1. Beratung & technische Prüfung
    • Fahrzeug, Bauteile, Emission/Geräuschmessung
  2. Abnahme/Eintragung
    • Nach §19 Abs. 3 StVZO bzw. §21 StVZO
    • vom Tüv Rheinland

Häufige Fragen zur STVO-Zulässigkeit

  • Was ist die Eintragung nach §19 Abs. 3 / §21 StVZO?
    • Eine Prüfstelle bewertet die Änderung am Fahrzeug. Mit erfolgreicher Abnahme ist die Nutzung im Straßenverkehr rechtlich sauber.
  • Was ist nicht STVZO-zulässig?
    • Pops & Bangs, Vmax-Aufhebung sowie DPF/OPF/AGR/AdBlue-Off sind in der Regel nur Motorsport/Export und nicht STVZO-zulässig.
  • Macht AW SPEED die Eintragung?
    • Nein wir selbst führen keine Abnahmen durch!
  • Versicherung & HU/AU?
    • Änderungen können melde- oder eintragungspflichtig sein. Ohne Eintragung kann die Betriebserlaubnis erlöschen. Wir beraten, was nötig ist.

Offizielle Infos

  • Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)
  • Technischer Überwachungsverein (TÜV)

Hinweis zur Transparenz

  • Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Änderungen je nach Bauteil und Fahrzeugmodell unterschiedlich beurteilt werden. Eine verbindliche Freigabe erfolgt nur durch die zuständige Prüfstelle bzw. Abnahme nach §19/§21 StVZO.

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